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In Deutschland eine Waffe legal zu führen, ist für Privatpersonen nahezu ausgeschlossen. Hierzu muss ein „notwendiger Bedarf“ vorliegen. Sich einfach sicherer fühlen zu wollen, ist jedoch kein „notwendiger Bedarf“.

Ähnlich komplex ist der Waffeneinsatz bei Sicherheitsdiensten geregelt. Im Normalfall benötigen die Sicherheitsmitarbeiter keine Waffen für ihre Abwehr, da sie bereits schusssichere Westen und Pfefferspray zu ihrem Schutz tragen können. Ausnahmen bilden bestimmte Tätigkeiten in ihrem Berufsfeld, bei denen der Waffenbesitz aufgrund eines erhöhten Risikos durchaus sinnvoll ist.

Wo werden Waffen eingesetzt?

  • Bewachung von militärischen Anlagen
  • Geld- und Werttransporte
  • z.B. Objektschutz bei Atomkraftwerken
  • im Personenschutz, sofern die Schutzperson von der Polizei als sehr gefährdet eingestuft wird

Um sich mit schärferem Geschütz auszurüsten, bedarf es einer behördlichen Genehmigung, die teilweise für jeden Einsatz und für jeden Sicherheitsmitarbeiter einzeln beantragt werden muss. Allgemein gilt, dass der Arbeitgeber eines Sicherheitsunternehmens für die Ausrüstung seiner Mitarbeiter zu Sorgen hat und entsprechend den Gebrauch von Waffen oder Verteidigungsmitteln in der Dienstanweisung aufzuschreiben hat.

Voraussetzungen zum Tragen einer Waffe

Bevor eine Sicherheitskraft erstmals mit einer Waffe arbeiten darf, benötigt sie einen Bedarfsschein vom eigenen Arbeitgeber, eine bestandene Waffensachkundeprüfung, einen behördlich ausgestellten Waffenschein sowie ein psychologisches Gutachten.

Es muss klar ersichtlich sein, dass der spätere Waffenbesitzer zum ordnungsgemäßen Gebrauch der Waffe in der Lage ist. Denn ohne entsprechende Eignung und Training bedeutet die Ausrüstung eine Gefahr für den Mitarbeiter und die Allgemeinheit.

Was muss der Sicherheitsmitarbeiter erfüllen?

Um dauerhaft eine Waffe im Einsatz nutzen zu können, muss das Sicherheitspersonal laut Waffengesetz zwei wesentliche Punkte erfüllen.

  1. Die auserwählte Sicherheitskraft, die später eine Schusswaffe benutzen soll, muss die Waffensachkundeprüfung nach § 7 WaffG ablegen. Das Wissen aus der Prüfung muss mindestens jährlich aufgefrischt werden.
  2. Für eine sichere Anwendung im Notfall gehört Schießtraining, das mindestens alle 3 Monate wiederholt wird.

Je nach Einsatzort schreibt das Waffengesetz neben der Waffensachkundeprüfung entweder den Besitz einer Waffenbesitzkarte (WBK) oder eines Waffenscheins vor.

Die Waffensachkunde

Im § 7 des Waffengesetzes wird die Waffensachkundeprüfung als Grundvoraussetzung für den Umgang mit Munition und Waffen beschrieben. Um die Abschlussprüfung zu bestehen, muss das Sicherheitspersonal sowohl am Theorie- als auch am Praxisunterricht teilnehmen. Dabei wird dem Prüfling das nötige Wissen über das Waffengesetz und andere Rechtsgrundlagen beigebracht. Denn im deutschen Waffenrecht wird zwischen Schusswaffen und tragbaren Gegenständen im Sinne des § 1 WAFFG unterschieden. Ebenfalls lernt der Sicherheitsmitarbeiter den Unterschied von Waffenerwerb- und besitz sowie das Führen von Waffen kennen.

Neben der Theorie erfolgt das Training am Schießstand, welches auch nach bestandener Prüfung regelmäßig wiederholt werden sollte. Am Ende erfolgt eine schriftliche und mündliche Prüfung, die zusätzliche Praxisaufgaben enthält. Je nach Bundesland variieren die Inhalte.

Begriffserläuterungen

Erwerben von Waffen = Das Ziel ist der Besitz der Waffe. Das heißt, man kauft, mietet oder leiht sich das Kampfmittel.

Führen von Waffen = Die Mitnahme einer Waffe in Bereiche außerhalb des Firmengeländes

Schusswaffen = Pistolen, Revolver und Gewehre verschiedener Arten

Tragbare Gegenstände = Schlagstöcke, Schwerter, Elektroimpulsgeräte, Messer, Reizstoffsprühgeräte usw.

Die Waffenbesitzkarte (WBK) für Sicherheitsunternehmen

Für den Einsatz einer Schusswaffe auf dem Privatgrundstück bzw. Firmengelände  benötigt das Sicherheitspersonal eine Waffenbesitzkarte. Sie befähigt zur Benutzung von verschiedenen Kurz- und Langwaffen.

Dieses Dokument wird nur an Personen ausgehändigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein einwandfreies Führungszeugnis sowie die persönliche Eignung mitbringen. Zudem ist eine Waffensachkundeprüfung nach §7 WaffG vorgeschrieben und der Einsatzgrund muss anerkannt werden. So dürfen Sportschützen, Waffensammler, Waffensachverständiger, Waffenhersteller- oder händler und Sicherheitsunternehmen (die Inhaber!!) eine Waffenbesitzkarte erhalten.

Sicherheitsmitarbeiter gehören nicht zu diesen Berufsfeldern, weshalb der Arbeitnehmer die Waffen nur bei seinem Vorgesetzten erwerben darf.

Der Waffenschein

Der Waffenschein ist notwendig, wenn das Sicherheitspersonal einen Revolver oder ein erlaubnispflichtiges Gewehr außerhalb des Firmengeländes führen soll. Andernfalls würde eine Waffenbesitzkarte ausreichen.

Es gibt einen kleinen und großen Waffenschein, was sich in der Art der mitgeführten Waffen bemerkbar macht. Bei einem kleinen Schein dürfen Reizstoff-, Schreckschuss- oder Signalwaffen genutzt werden. Sie sorgen für kleine Schäden beim Opfer.

Der große Schein ist für erlaubnispflichtige Waffen wie Schuss-, Federdruck- sowie CO2-Waffen erforderlich, die kein PTB-Zeichen oder Siegel des Bundeskriminalamtes tragen. Sollte außerdem die Schussenergie einer Waffe höher als 7,5 Joule betragen, ist das Gewehr ebenfalls erlaubnispflichtig. Dann benötigt der Waffenträger zusätzlich die Waffenbesitzkarte.

Der Schein muss vom Arbeitgeber bei der Behörde beantragt werden und der notwendige Bedarf muss daraus ersichtlich sein. Als notwendiger Bedarf wird zum Beispiel die erhöhte Gewaltbereitschaft gegenüber der zu beschützenden Person angesehen. Der bloße Wunsch eines Kundens, dass das Sicherheitspersonal für ihn eine Waffe tragen soll, reicht nicht!

Die Regelungen liegen im Ermessen der einzelnen Behörde, weshalb manchmal ein allgemeiner Antrag für alle Sicherheitsmitarbeiter genügt und teilweise nur personenbezogene Anträge akzeptiert werden.

In  dem Waffenschein für Bewachungsunternehmen wird neben des genauen Waffentypens auch vermerkt, dass die Pistole nur am festgelegten Einsatzort mitgeführt werden darf.

Mit dem Waffenschein dürfen folgende Waffen genutzt werden: Revolver und Pistolen, in seltenen Fällen auch Langwaffen (Gewehre).

Welche Waffen sind verboten?

Laut Gesetz sind einige Messerarten mit unterschiedlich langer Stand- oder Sprungklinge verboten. Zudem reichen die illegalen Verteidigungswaffen von Samuraischwertern über Hieb- und Stichwaffen bis hin zu Elektroschockern. Des Weiteren dürfen Sicherheitsmitarbeiter wegen des hohen Verletzungspotentials keine Wurfsterne, Schlagringe oder andere Wurfgeräte nutzen. Allein der Besitz dieser verbotenen Waffen ist eine Straftat.

Das Verbot gilt, weil dabei vordergründig eine Verletzung herbeigeführt wird, es dient weniger dem Schutz.

Wann darf man sich wehren?

Auf den eigenen bzw. den Schutz des zu beachwachenden Objekts/ einer Person kommt es an. Dabei gilt, dass der Angegriffene nicht zwingend weglaufen muss, sondern sich verteidigen darf. Der Sicherheitsmitarbeiter darf allerdings nicht anfangen zu pöbeln oder anderweitig überreagieren, sonst verfällt sein Recht auf Selbstverteidigung vor Gericht.

Als kleiner Sicherheitsdienstleister in Detmold gestartet, ist die WOS GmbH heute ein erfolgreiches Unternehmen mit über hundert Mitarbeitern. Ein routiniertes Team, harte Arbeit und eine große Portion Leidenschaft haben es uns ermöglicht, kontinuierlich zu wachsen und unsere Geschäftsfelder auszubauen. Heute bieten wir neben unserem Kerngeschäft – dem Objektschutz – weitere Dienstleistungen aus dem Bereich Security Management im Raum Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen an.